20.05.2019 18:27:56
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DGAP-WpÜG: Befreiung;
Zielgesellschaft: IFA Hotel & Touristik AG; Bieter: Lopesan Touristik S.A. WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Mit Bescheid vom 09.05.2019 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge der Lopesan Touristik S.A. ('Antragstellerin zu 1'), der Hijos de Francisco López Sánchez S.A. ('Antragstellerin zu 2'), Invertur Helsan SLU ('Antragstellerin zu 3') und Herrn Eustasio López González ('Antragssteller zu 4') und zusammen mit den Antragsstellerinnen zu 1.) bis 3.) die 'Antragssteller'), die Antragssteller jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 3 WpÜG von der Verpflichtung gem. § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, die am 18.01.2019 im Zusammenhang mit der Eintragung der Durchführung der von der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung der IFA Hotel & Touristik AG ('Zielgesellschaft') erfolgte Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gem. 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben. Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt: Die Antragssteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 3 WpÜG von der Verpflichtung gem. § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, die am 18.01.2019 im Zusammenhang mit der Eintragung der Durchführung der von der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung erfolgte Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gem. 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen: Die Zielgesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der Handelsregisternummer HRB 3291 eingetragen. Das Grundkapital der Zielgesellschaft betrug zum 24.01.2019 EUR 128.700.000,00 eingeteilt in 49.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die unter der ISIN DE0006131204 zum Handel im regulierten Markt der Börse Düsseldorf sowie im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind. Am 19.07.2018 hat die Hauptversammlung der Zielgesellschaft eine Barkapitalerhöhung unter Wahrung des (mittelbaren) Bezugsrechts der Altaktionäre durch Ausgabe von insgesamt 29.700.000 neuen Aktien der Zielgesellschaft beschlossen (nachfolgend 'Kapitalerhöhung'). Die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolge am 17.01.2019. Bis zu diesem Zeitpunkt betrug das Grundkapital der Zielgesellschaft EUR 51.480.000, eingeteilt in 19.800.00 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 2,60. Die Antragssteller hielten davon unmittelbar und mittelbar einen Anteil von 10.289.373 Aktien, entsprechend etwa 51,97% der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Im Zuge der Kapitalerhöhung hat die Antragstellerin zu 1.) ihr Bezugsrecht ausgeübt und weiterhin das Überbezugsrecht für alle neuen Aktien ausgeübt, für die seitens anderer Aktionäre der Zielgesellschaft kein Bezugsrecht ausgeübt wurde. Nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister am 17.01.2019 sank der Stimmrechtsanteil der Antragssteller an der Zielgesellschaft mit Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung auf 20,71%, da alle neuen Aktien aufgrund der Kapitalerhöhung mit mittelbarem Bezugsrecht von der emissionsbegleitenden Baader Bank Aktiengesellschaft ('Bank') gezeichnet wurden. Nach der am 18.01.2019 erfolgten Lieferung der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung stieg die Zahl der von den Antragsstellern unmittelbar und mittelbar gehaltenen Aktien bzw. Stimmrechtsanteile an der Zielgesellschaft auf 37.785.433 Aktien bzw. 76,33% der Stimmrechtsanteile. Den Anträgen war stattzugegeben, da sie zulässig und begründet sind. Die Antragssteller waren nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 3 WpÜG im Hinblick auf die Wiedererlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft am 18.01.2019 von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien. Zum einen ist die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 WpÜG aufgrund der Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d. § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG gerechtfertigt. Die Antragssteller hatten vor Durchführung der Kapitalerhöhung aufgrund von unmittelbar gehaltenen Aktien sowie aufgrund von zuzurechnenden Stimmrechten die Kontrolle über die Zielgesellschaft inne. Nur durch die Zeichnung der neuen Aktien durch die Bank ist der Stimmrechtsanteil der Antragssteller kurzfristig verwässert worden und einstweilig unter die Kontrollschwelle abgesunken. Mit der am Folgetag erfolgten Lieferung der neuen Aktien haben die Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft jedoch wiedererlangt. Hierin ist eine besondere Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d. § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG zu erblicken. Unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG lässt sich dabei die Gesamtheit an Umständen fassen, die vom Normalfall des gezielten entgeltlichen Erwerbs von Stimmrechten an einer Zielgesellschaft als Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die Beurteilung, ob das Interesse des jeweiligen Kontrollerwerbers das Interesse der Drittaktionäre überwiegt, relevant sind. Dabei können unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG nicht nur besondere rechtliche Tatbestände gefasst werden, sondern vielmehr auch tatsächliche Umstände in Verbindung mit rechtlichen Tatbeständen. Die besonderen rechtlichen Tatbestände sind vorliegend in der Aktionärsstellung der Bank zu sehen, die diese im Rahmen der Kapitalerhöhung als Bezugsstelle für die Gewährung des mittelbaren Bezugsrechts an die Aktionäre der Zielgesellschaft erlangt hat. Im Zusammenhang mit der tatsächlichen Beteiligungshöhe der Antragssteller an der Zielgesellschaft führten diese rechtlichen Besonderheiten aufgrund der technischen Abwicklung der Kapitalerhöhung zum kurzzeitigen Absinken des Stimmrechtsanteils der Antragssteller unter die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG am 17.01.2019. Zum anderen ist die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 WpÜG auch i.S.d. § 37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG gerechtfertigt. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation kann auch analog zum nach der Erlangung der Kontrolle erfolgenden Unterschreiten der Kontrollschwelle (§ 37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG) Berücksichtigung finden. Für eine analoge Anwendung ist es erforderlich, dass das kurzfristige Unterschreiten der Kontrollschwelle nicht final vom Willen, sondern allenfalls als zwangsläufige Folge vom Wissen der Antragsteller umfasst wird und sich das Unterschreiten aus den besonderen rechtlichen Folgen eines ansonsten üblichen und rechtlich zulässigen Handelns, auf das sich der eigentliche finale Wille bezieht, ergibt, ohne dass sich hinsichtlich der Kontrollposition der Antragsteller vor und nach dem Unterschreiten material etwas ändert. Die Unterschreitung der Kontrollschwelle war vorliegend nicht Ausdruck einer auch nur vorübergehenden Desinvestitionsabsicht der Antragsteller, sondern zwangsläufige Folge der Einschaltung der Bank als Bezugsstelle im Rahmen der Durchführung der Kapitalerhöhung und der nicht taggleichen Lieferung der Aktien nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister. Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Nach Abwägung der Interessen der Antragsteller einerseits und der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft andererseits, hat die BaFin festgestellt, dass eine Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs.1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG gerechtfertigt ist, da das Interesse der Antragssteller an der Befreiung das Interesse der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe eine Pflichtangebots deutlich überwiegt. Die BaFin begründet dies mit dem Interesse der Antragsteller, nicht wegen des kurzzeitigen und auf die besonderen Konstellationen eines mittelbaren Bezugsrechts zurückzuführenden Unterschreitens und anschließenden Überschreitens der Kontrollschwelle, ein Pflichtangebot abgeben zu müssen, da sich an der materiellen Kontrollposition in Bezug auf die Zielgesellschaft nichts geändert hat. Dem stehen nach Auffassung der BaFin auf Seiten der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft keine schutzwürdigen Interessen gegenüber. Die Durchführung von Kapitalerhöhungen unter Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts dient dem Interesse einer erleichterten Kapitalbeschaffung unter Wahrung des Bezugsrechts aller Aktionäre und nicht der Änderung von Kontrollpositionen bei den betroffenen Aktiengesellschaften. Das schützenswerte Interesse der außenstehenden Aktionäre an der Möglichkeit der Desinvestition mithilfe eins Pflichtangebots tritt hinter dem Interesse der Antragsteller, die Veröffentlichung und Abgabe eines solchen zu vermeiden, zurück. Ende der WpÜG-Meldung 20.05.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard), Düsseldorf, Freiverkehr Berlin, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate
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