12.11.2020 12:40:00
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Künftig ein Jahr Mindestbehaltedauer für Immo-Fonds geplant
Mit einer Übergangsbestimmung soll den Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und auch den Anlegern jedoch "ein ausreichend langer Zeitraum von fünf Jahren für die Wirksamkeit der neuen Behalte- und Rückgaberegelung für bestehende Immobilienfonds eingeräumt werden". Damit solle auch vermieden werden, dass vermehrte Rückgaben innerhalb eines kurzen Zeitraums dazu führen, dass Vermögenswerte des Immobilienfonds aus Liquiditätsgründen kurzfristig veräußert werden müssen.
Durch eine gesetzlich vorgeschriebene Rückgabefrist von zwölf Monaten sollen "potenzielle Liquiditätsprobleme und potenziell daraus resultierende Marktverwerfungen auf Immobilienmärkten aufgrund unvorhersehbarer Rückgaben in größerem Ausmaß vermieden werden", heißt es. Denn bei offenen Immofonds könnten sich gesetzlich bedingte strukturelle Liquiditätsinkongruenzen aus der Divergenz zwischen der täglichen Anteilscheinrückgabe gegenüber den illiquiden Vermögenswerten (Immobilien) ergeben, heißt es zur Begründung für die geplanten Änderungen in ? 11 Abs. 1 und ? 43a Abs. 2. Eine solche Rückgabefrist sei auch in Deutschland für offene Immobilienfonds vorgesehen.
Die Rückgabefrist von zwölf Monaten erscheine ausreichend lange, um eine wirksame Verbesserung der Steuerung der Liquidität herbeizuführen. Insbesondere, da der geordnete Verkauf von Immobilien zu einem angemessenen Preis meist kurzfristig nicht möglich sei, werde durch den damit geschaffenen Planungszeitraum eine effektive Liquiditätssteuerung in Bezug auf Anteilscheinrückgaben bei Immobilienfonds möglich gemacht, heißt es.
Die verlängerte Frist für die Wirksamkeit der geänderten Fondsbestimmungen solle den Anlegern noch eine angemessene Möglichkeit zur Rückgabe der Anteile geben, wenn sie mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht einverstanden sind. Nicht ausgeschüttete Erträge (Thesaurierung), die den Immo-Investmentfonds während der Behaltedauer oder der Rückgabefrist zufließen, haben keinen Einfluss auf die jeweils laufende Frist, wird festgehalten.
(Schluss) sp/gru
APA
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