06.01.2017 22:53:58
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Ostthüringer Zeitung: Jörg Riebartsch kommentiert: In Sachen gegen das eigene Volk
Die Landesregierung wiederum muss klären, ob sie das Volksbegehren für zulässig hält. Per Verfassung ist das Kabinett sogar verpflichtet den Verfassungsgerichtshof in Weimar anzurufen, wenn es das Begehren für unzulässig hält.
Nach einem wegweisenden Urteil der Thüringer Verfassungsrichter aus dem Jahr 2001, dürfte die Regierung aber nichts im Volksbegehren finden, was dazu führt, dasselbe für unzulässig zu halten. Weder verletzt das Begehren des Vereins "Selbstverwaltung für Thüringen" die Ewigkeitsgarantie der Verfassung. Noch handelt es sich um eine "haushaltsintensive Gesetzgebung".
Anders als manche Dogmatiker in der Linkspartei meinen, wird das Budgetrecht des Parlamentes durch das Volksbegehren nicht ausgehebelt. Auch der Kern dessen, was verfassungsrechtlich den Freistaat Thüringen ausmacht, bleibt geschützt.
Weimars Verfassungsrichter mahnten 2001 an, dass die in Thüringen akzeptierte Möglichkeit der Volksgesetzgebung auch in Einklang mit der verbrieften parlamentarischen Gesetzgebung stehen muss. Die Frage, ob die Landesregierung als Verfassungsorgan ein Gericht gegen das Volksbegehren anruft, sagt dann auch was darüber aus, wie man zum Thema Volksgesetzgebung steht. Ministerpräsident Bodo Ramelow sollte es sich dann künftig in seinen ob ihrer Rhetorik gelobten Reden sparen, den "Vorreiter bei der direkten Demokratie" spielen zu wollen.
Übrigens: Ein erfolgreiches Volksbegehren in Thüringen führt zunächst nur dazu, dass sich das frei gewählte Parlament mit dem Gesetz befassen muss.
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