21.03.2013 12:16:30
|
fair-news.de/Vermieter kann Hunde und Katzen nicht per Formularvertrag verbieten
Bundesgerichtshof (BGH) erklärt Klausel in AGB für ungültig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt die Revision eines Vermieters abgewiesen, der durch eine Klausel im MIetvertrag die Haltung von Hunden und Katzen generell untersagen wollte.
Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im Mietvertrag war - wie bei der Klägerin üblich - als "zusätzliche Vereinbarung" enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten."
Der Beklagte Mieter zog dennoch mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Hierauf hat die Klägerin den Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.
Das hat, so der BGH in seiner Pressemitteilung, jedoch nicht zur Folge, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Vielmehr muss "die nach § 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen". +++ Kontakt: HausverwalterSuche.de - S. Lewohn Internet & Presse Königsallee 2 41747 Viersen Deutschland 049 (0)21 62-35 60 88
+++ Pressekontakt: HausverwalterSuche.de z. H. Klaus P. Lewohn S. Lewohn Internet & Presse Königsallee 2 D-41747 Viersen Tel. 049 - (0)2162-356088 Fax 049 - (0)2162-356089
+++ Homepage: www.hausverwaltersuche.de
+++ Unternehmensinfo: Mit HausverwalterSuche.de finden interessierte Eigentümer von Immobilien die zu ihnen und ihrer Immobilie passende Hausverwaltung (WEG-Verwaltung für Wohnungseigentümergemeinschaften oder Mietverwaltung für vermietete Immobilien) und können sofort online konkrete Preisangebote über die zu erwartende Höhe der Kosten für das Verwalterhonorar der entsprechenden Hausverwalter erstellen.
Die teilnehmenden Hausverwaltungen wiederum erhalten die Kontaktdaten der Interessenten für ihre Akquise. So lässt sich der Verwaltungsbestand einer Hausverwaltung auf innovative Weise ausbauen.
+++ fair-NEWS-Artikel: http://www.fair-news.de/pressemitteilung-733697.html (END) Dow Jones Newswires
March 21, 2013 06:45 ET (10:45 GMT)- - 06 45 AM EDT 03-21-13
Wenn Sie mehr über das Thema Aktien erfahren wollen, finden Sie in unserem Ratgeber viele interessante Artikel dazu!
Jetzt informieren!