27.02.2015 14:18:47

DGAP-Adhoc: Herlitz AG: Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG, Angabe eines fehlerhaften Datums des Freigabebeschlusses

Herlitz AG: Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG, Angabe eines fehlerhaften Datums des Freigabebeschlusses

Herlitz AG / Schlagwort(e): Rechtssache

27.02.2015 14:18

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG, übermittelt

durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG, Angabe eines fehlerhaften Datums des

Freigabebeschlusses

_______________________

Berlin, 27. Februar 2015

Entgegen der ad-hoc Meldung der Gesellschaft vom 27.2.2015 um 10:44 Uhr,

die über folgende Medien verbreitet wurde:

Basisverbreitung DGAP

erging der Freigabebeschluss des Kammergerichts Berlin nicht am heutigen

Tag (27.2.2015), sondern am gestrigen Tag (26.2.2015).

Die korrekte ad-hoc Meldung lautet wie folgt:

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

_______________________

Berlin, 27. Februar 2015

Herlitz AG: Rücknahme von Anfechtungsklagen und positive Entscheidung des

Kammergerichts Berlin im Freigabeverfahren

Einige Aktionäre hatten gegen die von der außerordentlichen

Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Dezember 2014 gefassten Beschlüsse

über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bar- und

Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts (TOP 1) und die

Änderung der Firma/Satzungsänderung (TOP 2) Anfechtungsklage erhoben. Die

Anfechtungsklagen unter den Aktenzeichen 94 O 5/15, 100 O 3/15, 91 O 9/15

und 100 O 4/15 (in Bezug auf den Kläger zu 1.) wurden im Zuge von mit den

Aktionären geschlossenen Vergleichen, deren Inhalt über den Bundesanzeiger

veröffentlicht wird, am 25.02.2015 zurückgenommen. Bezüglich der übrigen

noch rechtshängigen Anfechtungsklagen hat das Kammergericht Berlin in dem

unter dem Aktenzeichen 12 AktG 1/15 geführten Freigabeverfahren am

26.02.2015 festgestellt, dass die Erhebung der Klagen vor dem Landgericht

Berlin gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der außerordentlichen

Hauptversammlung der Antragstellerin vom 19.12.2014 TOP 1 der Eintragung

des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.

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E-Mail: pr@herlitz-ag.com

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Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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