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DGAP-Adhoc: Herlitz AG: Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG, Angabe eines fehlerhaften Datums des Freigabebeschlusses
Herlitz AG: Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG, Angabe eines fehlerhaften Datums des Freigabebeschlusses
Herlitz AG / Schlagwort(e): Rechtssache
27.02.2015 14:18
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG, übermittelt
durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG, Angabe eines fehlerhaften Datums des
Freigabebeschlusses
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Berlin, 27. Februar 2015
Entgegen der ad-hoc Meldung der Gesellschaft vom 27.2.2015 um 10:44 Uhr,
die über folgende Medien verbreitet wurde:
Basisverbreitung DGAP
erging der Freigabebeschluss des Kammergerichts Berlin nicht am heutigen
Tag (27.2.2015), sondern am gestrigen Tag (26.2.2015).
Die korrekte ad-hoc Meldung lautet wie folgt:
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
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Berlin, 27. Februar 2015
Herlitz AG: Rücknahme von Anfechtungsklagen und positive Entscheidung des
Kammergerichts Berlin im Freigabeverfahren
Einige Aktionäre hatten gegen die von der außerordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Dezember 2014 gefassten Beschlüsse
über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bar- und
Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts (TOP 1) und die
Änderung der Firma/Satzungsänderung (TOP 2) Anfechtungsklage erhoben. Die
Anfechtungsklagen unter den Aktenzeichen 94 O 5/15, 100 O 3/15, 91 O 9/15
und 100 O 4/15 (in Bezug auf den Kläger zu 1.) wurden im Zuge von mit den
Aktionären geschlossenen Vergleichen, deren Inhalt über den Bundesanzeiger
veröffentlicht wird, am 25.02.2015 zurückgenommen. Bezüglich der übrigen
noch rechtshängigen Anfechtungsklagen hat das Kammergericht Berlin in dem
unter dem Aktenzeichen 12 AktG 1/15 geführten Freigabeverfahren am
26.02.2015 festgestellt, dass die Erhebung der Klagen vor dem Landgericht
Berlin gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der außerordentlichen
Hauptversammlung der Antragstellerin vom 19.12.2014 TOP 1 der Eintragung
des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.
27.02.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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